1. Begriffsbestimmung laut Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz

Krippen und Kindergärten sind Tageseinrichtungen im vorschulischen Bereich. Sie dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt.
Der Besuch der Krippe und Kindergarten ist freiwillig.

 

2. Gesetzliche Grundlagen

Das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz versteht Krippe und Kindergarten als familienunterstützende und -ergänzende außerschulische Tageseinrichtungen zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Es betont die Bildungsfunktion der Einrichtungen. Der bayerische Gesetzgeber sieht den Kindergarten als Elementarbereich, der dem Bildungsbereich angegliedert ist. Kindertagesstätten bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken, sowie zur Integration zu befähigen. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit soll gefördert werden.